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Diverse Urteile: u.a. zum Thema "Detekteikosten" Bitte beachten, dieses ist keine Rechtsberatung !
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Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattugsfähig sein.
OLG Stuttgart, 8 WF 96/88, 15.03.1989 - OLG Frankfurt a.M. - Az.: 1 UF 181/00
Mehrfach betrogener Ehemann darf Unterhalt kürzen: Ein mehrfach betrogener Ehemann kann nach der Trennung von seiner Frau den Unterhalt kürzen. Mit der Zuwendung zu anderen Partnern verletze ein Ehegatte zumindest dann die eheliche Treuepflicht massiv, wenn ihm sein Ehepartner für dieses Verhalten keinerlei Anlass gegeben habe. Das Gericht reduzierte den von einem betrogenen Ehemann zu zahlenden Trennungsunterhalt. Der Mann arbeitete als Fernfahrer. In seiner Abwesenheit war seine Frau mit verschiedenen Männern sexuelle Beziehungen eingegangen. Außerdem vernachlässigte die Frau dadurch ihre minderjährige Tochter, die sie auch nachts alleine ließ. Für das OLG reichte dieses Verhalten aus, um den Unterhaltsanspruch zu kürzen. Von einem völligen Ausschluss des Unterhalts sah das Gericht ab, weil das Fehlverhalten der Frau «nur» einige Monate gedauert hatte. U.a. haben der erste Senat des OLG Zweibrücken (AZ 1W 13/87)
und die OLG´s Hamm (15W 405/68), Braunschweig (3W 10/74) und München (W 1234/76) in ihren Urteilen Detektivkosten als außergewöhnliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. (§ 91 Abs.1Satz 1ZPO)
Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig.
LAG Hamm, 28.08.1991 - 15 SA Detektivkosten sind auch unter Umständen privat absetzbar,wenn konkreter Verdacht bestand. (Amtsgericht Hessen 8K 3370/88) Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91 Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88
Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassungen der Gerichte von "besonders schweren Verstößen" reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes (Bundesarbeitsgericht, Az: 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter Krankschreibung.AG München, AZ: 6 SA 96/82 Testkäufe reichen als Beweise. - AG Kaiserslauten 5 CA 119/84
Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. BAG AZ R 116/86 Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muß die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren.
BAG 26.03.91, AZ R 26/90 Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive observieren lassen und ihnen bei berechtigtem Verdacht die Kosten dafür in Rechnung stellen." Bundesarbeitsgericht Kassel BAG (Az. 8 AZR 5/97), Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 540/99)
BGH - Az.: XII ZR 159/00
Ehefrau verliert Unterhalt durch neue Beziehung mit Homosexuellem
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.03.02 der Abänderungsklage eines Ehemannes stattgegeben, mit der der Kläger eine Kürzung des Trennungsunterhalts für seine Frau geltend machte. Der Ehemann berief sich erfolgreich darauf, dass seine von ihm getrennt lebende Ehefrau nunmehr eine verfestigte, eheähnliche Beziehung mit einem homosexuellen Partner eingegangen sei.
Sachverhalt
Der 1997 zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilte Kläger wollte eine Herabsetzung der Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau erreichen. Dies begründete er damit, dass er aufgrund eines Herzinfarkts erwerbsunfähig geworden sei und infolge Rentenbezugs nur noch über geringeres Einkommen verfüge. Außerdem hatte er sein Abänderungsbegehren darauf gestützt, dass seine Ehefrau mittlerweile eine verfestigte eheähnliche Beziehung zu einem neuen Partner eingegangen sei. Das Oberlandesgericht hatte den Unterhalt aus Billigkeitsgründen herabgesetzt und dabei auf die enge persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der Ehefrau und ihrem neuen Partner abgestellt. Deren Behauptung, keine eheähnliche Beziehung zu unterhalten, weil ihr Partner homosexuell sei, hatte es, wie jetzt auch der BGH für unerheblich gehalten.
Gegenseitige Hilfe und Unterstützung
Im aktuellen Fall hat der XII. Zivilsenat des BGH an seine ständige Rechtsprechung angeknüpft, nach der ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten führen kann, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliche Verbindung anzusehen und damit gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dies ist nach den Worten des BGH dann der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt.
Mehr als nur eine Freundschaft
Die Ehefrau und ihr neuer Partner leisteten sich ständig gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag, verbunden mit gemeinsamer Freizeitgestaltung und getragen von einem vertrauensvollen freundschaftlichen Verhältnis. Vor dem Hintergrund einer langfristigen gemeinsamen Zukunftsplanung, wie sie sich aus der Nutzung des für gemeinschaftliche Zwecke erworbenen Grundstücks und der gemeinsamen Lastentragung hierfür ergebe, gehe die Beziehung über eine bloße Freundschaft weit hinaus, erklärten die Richter.
Intime Beziehung ohne Bedeutung
In Übereinstimmung mit dem OLG hat der BGH die Auffassung vertreten, die Unzumutbarkeit der aus der fortdauernden Unterhaltsverpflichtung erwachsenden Belastung hänge nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten komme oder nicht. Hinsichtlich der Auswirkungen der fortbestehenden Unterhaltsbelastung auf den Unterhaltsverpflichteten mache es keinen Unterschied, ob die neuen Partner miteinander die Ehe schließen könnten oder nicht.
Genesung nicht gefährden
Während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich nicht genesungswidrig verhalten. Andernfalls liegt eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung vor, die zum Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten kann. Der Schaden umfasst alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie notwendig waren, gegebenenfalls auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juni 1999 v 5 Sa 540/99
Zeigt das unterhaltsberechtigte Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil (hier: der Vater) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (hier: Berufsausbildung) nicht selbständig und unverzüglich an und der unterhaltspflichtige Elternteil findet dies unter Zuhilfenahme einer Detektei heraus, so ist der gesamte Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch die Kosten für die Detektei sind in jedem Fall durch das unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als Kosten der Rechtsverfolgung, gem. § 91, Abs. 1 ZPO. oder als Anspruch aus §§ 823, 249 BGB. zu ersetzen sind.
(AG.-Tempelhof-Kreuzberg, 140 F 14873/98)
Das OLG.-Koblenz entschied, daß die Ehefrau ihrem Ex-Ehemann auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei in Höhe von rund 7.000 EUR zu erstatten habe. Nachdem Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis zu der Frage gebracht hatten, ob die Ex-Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt, sei die Beauftragung eines Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen können, daß die Ex-Ehefrau und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich zu Gunsten des Ex-Ehemannes beinflusst habe. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten in voller Höhe zu tragen, da es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen waren und in ihrer Höhe - im Verhältniss zu den noch über einen längeren Zeitraum zu erwartenden Unterhaltszahlungen - verhältnissmäßig waren.
(OLG.-Koblenz, Urteil v. 09.04.202 - 11 WF 70/02)
Ein mehrfach betrogener Ehemann kann nach der Trennung von seiner Frau den Unterhalt kürzen. Mit der Zuwendung zu den anderen Partnern, während der Ehe, verletze ein Ehegatte zumindest dann die eheliche Treuepflicht massiv, wenn ihm sein Ehepartner für dieses Verhalten keinerlei Anlass gegeben hat. Von einem völligen Ausschluß des Unterhalts sieht das Gericht ab, weil das Fehlverhalten der Ehefrau "nur" einige Wochen gedauert hat.
(OLG.-Frankfurt a.M., Az.: 1 UF 181/00)
Schon der, durch Detektive nachgewiesene, Einzug in dasselbe Haus ist ein klarer Beweis für die enge Beziehung zum neuen Partner. Dies reicht zur Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft aus und entbindet, im vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehemann von weiteren Unterhaltszahlungen an seine Exfrau.
(OLG.-Frankfurt, Az.: 1 UF 94/01)
Die Kosten (hier: 511,29 EUR) der Zuziehung eines Detektives sind in einem Rechtsstreit (Streitwert ca. 4.600,00 EUR) notwendig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, der bisher für die Partei trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melderegistern unauffindbar war. Die geltend gemachten Detektivkosten waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91, Abs. 1 Satz 1 ZPO. erforderlich und sind daher von der Beklagten zu tragen.
(OLG. Koblenz, Az.: 14 W 391/98)
Eine sorgeberechtigte Mutter darf bei der Suche nach ihren vom Ehemann versteckten Kindern auch Privatdetektive einsetzen. Die Detektivkosten muß der schuldige Vater tragen, jedoch nicht in voller Höhe.
(Beschluss des BHG. Az: VI ZR 110/89)
Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand.
(AG Hessen, Az. 8K3370/88)
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
(OLG Stuttgart, Az. 8WF96/88)
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)
Im Unterhaltsprozeß sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann.
(OLG Schleswig, 15WF 1592/93)
Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektiv sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen.
(LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94)
Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.(gemäß §91, Abs. 1, Satz 1 ZPO.)
Mieter, die in einem Räumungsprozeß mit Hilfe eines Detektiv die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarfen, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.
(AG. Hamburg, Az. 38 C 110/96) Auch das Landgericht Köln hat entschieden, daß die Detektivkosten in einem Nachbarschaftsstreit (hier: Übergriffe auf das eigene Grundstück durch den Nachbarn) erstattungsfähig sind. Jedoch müssen die Detektivkosten und die Rechnung der Detektei nachvollziehbar sein. So wurden in diesem Fall die Detektivkosten in Höhe von 30.500,00 DM bis zu einer Höhe von 26.285,89 DM als erstattungsfähig im Sinne der ZPO. anerkannt, so daß diese nun von den verurteilten Tatpersonen zu tragen sind.
(LG. Köln, Az.: 13 T 97/99)
Darf ein Unternehmen einen Detektiv beauftragen, um einen Mitarbeiter überwachen zu lassen?
Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, darf ein Privatermittler die Arbeitspflicht ausspähen, Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 26/90. Wird der Überwachte überführt, muss er sogar das Honorar des Detektivs bezahlen, Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 5/97, BAG: Schadensersatz wegen Detektivkosten. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiven die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird. Bestätigung BAG, BB 1987,689 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, Urteil vom 17.09.1998 - 8 AZR 5/97
Zu weiteren Einsatzmethoden verweisen wir auf nachfolgende Grundsatzurteile deutscher Gerichte:
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen verdeckter Videoüberwachungen:
Bei dem Einsatz verdeckter Videokameras sind rechtliche Vorschriften zu beachten. Eine verdeckte Videoaufnahme stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers dar.
Nach der höchstrichterlichen Vorgabe ist die verdeckte Videoaufzeichnung eines Arbeitnehmers nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, alle weniger einschneidenden Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind und die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel zur Sachverhaltsaufklärung darstellt und die Maßnahme zudem insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Diese einzelnen Voraussetzungen müssen in jedem konkreten Einzellfall genauestens arbeitsrechtlich geprüft und umgesetzt werden. Vor Installation einer verdeckten Videoüberwachungsanlage ist somit unbedingt eine eingehende Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der geplanten Maßnahme durchzuführen.
Ob infolge einer konkreten Videoaufzeichnung eine Verdachts- oder gar eine Tatkündigung rechtlich zulässig und sinnvoll ist, sollte jeweils unmittelbar nach der Auswertung des gewonnenen Beweismaterials in Zusammenarbeit mit einem in diesem Bereich besonders erfahrenen Arbeitsrechtler entschieden und durchgeführt werden.
Im Einzelfall können im Rahmen dieser anwaltlichen Beratung auch alternative Beendigungsmöglichkeiten, wie eine Aufhebungsvereinbarung, geprüft und vorbereitet werden. Zusätzlich können polizeiliche oder staatsanwaltliche Maßnahmen im Betrieb vermieden und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eingeleitet werden.
Verdeckte Videoüberwachung bei begründetem Verdacht ist zeitlich begrenzt zulässig.
Ein Arbeitsplatz darf verdeckt mit Videokameras überwacht werden, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht. Mit dieser Entscheidung wies das Bundesarbeitsgericht im März 2003 die Klage einer Frau zurück, der wegen Verdachts auf Unterschlagung gekündigt worden war. Um die Tat nachzuweisen, hatte der Arbeitgeber zwei Videokameras eingesetzt.
Weil in dem Getränkemarkt, in dem die Arbeitnehmerin arbeitete, immer wieder Geld verschwand, installierte die Sicherheitsfirma zwei verdeckte Kameras im Kassen- und Leergutbereich. Aufnahmen ergaben den Angaben des Unternehmens zufolge den dringenden Verdacht, ihre Mitarbeiterin habe das Geld unterschlagen. Daraufhin wurde ihr mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt. Die Angestellte, welche die Unterschlagung selbst bestreitet, reichte Klage gegen die Kündigung ein. Dabei machte sie geltend, dass heimlich gemachte Videoaufnahmen nicht als Beweismittel gegen sie verwendet werden dürften. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage und Berufung der Frau bereits zurückgewiesen. Mit dem Urteil des BAG wurde auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Richter des BAG erklärten, der Verdacht gegen die Arbeitnehmerin sei hinreichend begründet gewesen. Mit der Videoüberwachung habe es sich zwar um einen Eingriff in das geschützte Persönlichkeitsrecht gehandelt, allerdings habe der Eingriff dem Beweis mutmaßlicher strafbarer Handlungen gedient, die sonst schwer nachzuweisen gewesen wären.
GPS-Observation zulässig.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.04.2005 eine Entscheidung zu einer Verfassungsbeschwerde verkündet, die sich gegen den Einsatz von GPS-Ortungssystemen zu Ermittlungszwecken wandte. Das Gericht hat diese Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und entschieden, dass § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO es grundsätzlich erlaubt, GPS-Systeme zur Observation einzusetzen.
Gerichtsurteile zur Erstattungsfähigkeit von Detektiv- und Ermittlungskosten:
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Kosten eines Detektivs nur dann zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers betraut und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird.
LAG-KOELN - Urteil vom 20.04.2007, Aktenzeichen: 11 Sa 1277/06
Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer für Ermittlungs- und Detektivkosten in erforderlicher Höhe in Regress genommen werden. Voraussetzung ist, dass der konkrete Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne den Betrieb schädigen. Dies trifft beispielsweise beim Krankfeiern zu. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er überführt wurde, zum Schadensersatz verpflichtet werden, der die Kosten aller notwendigen Maßnahmen abdeckt. Dazu zählen auch anlassbezogene Detektivkosten.
8 AZR 5/97, 17.09.1998
Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines Detektivs sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen.
LAG Düsseldorf, 7 TA 243/94, 04.04.1995
Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnungen glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
OLG München, 11 W 1592/93, 18.06.1993
Im Unterhaltsprozess sind Detektiv- und Ermittlungskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
OLG Schleswig, 15 WF 218/91, 10.02.1992
Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe der Vermieterin als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter ersetzt erhalten.
AG Hamburg, 38 C 110/96, 24.10.1990
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive observieren lassen und ihnen bei berechtigtem Verdacht die Kosten dafür in Rechnung stellen.
Bundesarbeitsgericht Kassel BAG, 8 AZR 5/97
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 540/99
Testeinkäufe reichen als Beweis aus.
AG Kaiserslautern, Az.: 5 CA 119/84
In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners (auch wenn sie erfolglos waren) notwendig und damit erstattungsfähig.
LG Köln, 9 T 106/83
Büro Reinickendorf: Oraniendamm 68, 13469 Berlin - Büro Spandau: Zeppelinstr. 5, 13583 Berlin
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